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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) – Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen!

Die bAV-Reform verändert die betriebliche Altersversorgung in allen Unternehmen

Obwohl bereits ca. 60% der Arbeitnehmer in Deutschland eine betriebliche Altersversorgung (bAV) in Anspruch nehmen, ist diese insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen noch unterrepräsentiert. Der Gesetzgeber will mit seiner Reform die bAV stärken und ihren Verbreitungsgrad deutlich erhöhen. Mit der Zustimmung des Bundesrates am 7.7.2017 erlangte das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Wirksamkeit und trat zum 1.1.2018 in Kraft.

Befasste sich das Gesetz in seinen ersten Entwürfen überwiegend mit Regelungen für tarifgebundene Arbeitnehmer, so hat die endgültige Fassung weitreichende Auswirkungen für alle Unternehmen. Um die bAV flächendeckend zu fördern, kommt neben den bekannten Durchführungswegen die im nächsten Absatz beschriebene bAV-II-Welt neu hinzu.

Was ist neu in der betrieblichen Altersversorgung?

In Form eines Sozialpartnermodells, der sogenannten bAV-II-Welt, wird eine Beitragszusage beziehungsweise eine Zielrente ohne Garantien („pay and forget“) des Versorgungsträgers oder Arbeitgebers geschaffen. Dabei wird die bAV-II-Welt in einer externen Versorgungseinrichtung abgebildet und von den Tarifpartnern getragen. Dieses Sozialpartnermodell ist grundsätzlich tarifexklusiv, soll aber auch tarifungebundenen Arbeitgebern offenstehen.

Außerdem wurde die Rechtsgrundlage zur Einführung eines Opting-Out-Systems geschaffen. Bei diesem System werden alle Arbeitnehmer grundsätzlich zur bAV angemeldet und müssen aktiv widersprechen, falls sie nicht teilnehmen wollen.

Ganz neu ist der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages, sofern der Arbeitgeber aus der Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis erzielt. Diese Regelung aus §1a Abs. 1a BetrAVG-E gilt für alle Zusagen in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung ab 1.1.2019 und gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sozialpartnermodells. Damit findet sie auch für bereits seit Jahren laufende Zusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds Anwendung, wobei hier eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2022 gilt. Nichtsdestotrotz sollten sich Arbeitgeber rechtzeitig darauf einstellen, da praktisch jedes Unternehmen mit bestehender betrieblicher Altersversorgung in den o.g. Durchführungswegen von dieser Regelung betroffen sein kann und ein einheitlicher Umgang mit dem Arbeitgeberzuschuss angeraten ist, um Unzufriedenheit im Unternehmen zu vermeiden.

Förderung von Geringverdienern

Das BRSG sorgt dafür, dass die bAV von Geringverdienern bevorzugt gefördert wird. Finanziert der Arbeitgeber eine bAV für diese Gruppe (bis 2.575 € Monatseinkommen), dann erhält der Arbeitgeber auf maximal 960 € Jahresbeitrag eine sofortige Gutschrift aus der Lohnsteuer in Höhe von 30% des zugewendeten Beitrages. Darüber hinaus erhöht sich die Attraktivität der bAV für Geringverdiener aufgrund der reduzierten Anrechnung der betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung im Alter.

Erhöhung der steuerfreien Beiträge für Direktversicherung & Co.

Die steuerfreien Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung nach §3 Nr. 63 EStG erhöhen sich ab dem 1.1.2018 von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) unter Anrechnung pauschal besteuerter Beiträge zu betrieblicher Altersversorgung. Leider ist diese Erhöhung nicht sozialversicherungsfrei gestellt und damit vorzugsweise für Arbeitnehmer interessant, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen verdienen oder von der Sozialversicherung befreit sind.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Neben diesen Kernelementen gibt es noch weitere Änderungen der Vervielfältigungsregeln, zusätzliche Nachholungsmöglichkeiten sowie Neuerungen bei der Nutzung der Riester-Förderung innerhalb und außerhalb der bAV.

Nutzen Sie unsere Expertise und machen Sie Ihre betrieblichen Versorgungswerke jetzt fit für die Zukunft. So bleiben Sie für Ihre aktuellen Arbeitnehmer weiterhin attraktiv und werden auch für zukünftige Fachkräfte interessant.

Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten und beantworten Ihre Fragen rund um das Thema Betriebsrentengesetz. Rufen Sie am besten gleich an und vereinbaren einen Gesprächstermin unter 0551-370748-0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihr Ansprechpartner für betriebliche Alters-Vorsorge (BAV):

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Marcus Offen

Diplom-Kaufmann
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

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